( § 227a Abs 3 ASVG, Art 94 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 ) Eine nationale Regelung wie § 227a Abs 3 ASVG, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder einem anderen Mitgliedstaat der EU zurückgelegt wurden, nur dann als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung (EWG) 1408/71 im erstgenannten Staat zurückgelegt wurden und der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat, während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten, verstößt gegen Art 94 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 .