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§ 3 AVRAG, RL 77/187/EWG

ARD 5315/11/2002 Heft 5315 v. 14.6.2002

( § 3 AVRAG, RL 77/187/EWG ) Das entscheidende Kriterium für einen Betriebsübergang iSd RL 77/187/EWG des Rates v. 14. 2. 1977 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen] (Betriebsübergangsrichtlinie 1977) (Anm. d. Red.: neu kodifiziert durch RL 2001/23/EG des Rates v. 12. 3. 2001, ARD 5213/11/2001) ist darin zu sehen, dass die fragliche Einheit auch nach dem Übergang ihre eigene Identität beibehält. Dies ist dann der Fall, wenn der neue Inhaber die gleiche Wirtschaftstätigkeit weiterführt und sämtliche Mittel, die für die Weiterführung der betreffenden Tätigkeit erforderlich sind, abgetreten werden. Daher kommt die RL 77/187/EWG auch dann zur Anwendung, wenn nach einem Ausschreibungsverfahren ein neuer Vertragspartner mit der Erfüllung des Vertrages zur Errichtung einer Einrichtung (hier: Kinderkrippe) unter der Voraussetzung betraut wird, dass die betreffende Einrichtung die entsprechenden Kriterien erfüllt, damit sie als wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität anerkannt werden kann. Schriftliche Anfragebeantwortung E-3806/00 v. 09.02.2001; ABl C 174 E v. 19. 6. 2001, S. 147.

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