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Art 73 Art 77 VO (EWG) 1408/71

ARD 5314/20/2002 Heft 5314 v. 11.6.2002

( Art 73, Art 77 VO (EWG) 1408/71 ) Eine Beihilfe wie die luxemburgische Erziehungsbeihilfe, auf die u.a. eine Person nur dann Anspruch hat, wenn sie ihren Wohnsitz in Luxemburg hat oder tatsächlich dort wohnt und ein oder mehrere Kinder im eigenen Haushalt großzieht, gehört nicht zu den Familienbeihilfen, die gemäß Art 77 VO (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] idF VO (EWG) 118/97 des Rates v. 2. 12. 1996 an den Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ohne Rücksicht darauf zu zahlen sind, in welchem Mitgliedstaat die jeweilige Person wohnt. Familienbeihilfen sind gemäß Art 1 VO (EWG) 1408/71 regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden.

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