( § 25 GmbHG ) Ein deliktisches Verhalten des gesetzlichen Vertreters einer Körperschaft, das nicht zu einer persönlichen Bereicherung zulasten der vertretenen Körperschaft führt, sondern der vertretenen Körperschaft zum Vorteil gereichen sollte, ist dieser auch zuzurechnen. Damit trifft die Verpflichtung zu einer Schadensgutmachung auch die Körperschaft. Ob und wieweit die zur Schadensgutmachung verpflichtete Körperschaft dadurch selbst einen bewertbaren Schaden erlitten hat und daher eine Schadensgutmachung von ihrem gesetzlichen Vertreter verlangen kann, ist eine nach den konkreten Umständen des Falles zu beurteilende zweite Frage. BMF 31.08.2001.