( § 22, § 30 HGB ) Der Veräußerer darf die veräußerte Firma auch dann, wenn er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, nicht ohne Liquidationszusatz und Eintragung des Unternehmensübergangs sowohl im Firmenbuch des Veräußerers als auch in jenem des das Unternehmen fortführenden Erwerbers fortführen.
OGH 29. 3. 2000, ..