( § 1 IESG, § 879 Abs 1, § 916 Abs 1 ABGB ) Das durch ein Scheingeschäft verdeckte Rechtsgeschäft ist nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen und nur dann wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht. Eine Vereinbarung, zwar keine Arbeitsleistung zu erbringen, bei der Gebietskrankenkasse aber mit 20 Stunden beschäftigt gemeldet zu sein, ist als Umgehung der Bestimmungen der GewO und somit als gesetzwidrig zu qualifizieren. Ein gesetzwidriger Vertrag ist mit absoluter, auch von Amts wegen aufzugreifender Nichtigkeit zu sanktionieren, wenn ein Verstoß gegen ein Gesetz vorliegt, das dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient.