( § 27 Z 6 AngG, § 82 lit c und lit f GewO ) Mehrmalige, auf die Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers zurückzuführende Entgleisungen am Arbeitsplatz (hier: Beschimpfungen, laute Wortgefechte, höhnisches Gelächter, betrunkenes Torkeln und das Riechen nach Alkohol) sind dermaßen schwer wiegend, dass der Arbeitgeber daraus das Recht zur Entlassung des Arbeitnehmers ableiten kann. Zwar hat Alkoholismus Krankheitswert, es kann aber nicht davon gesprochen werden, dass eine Alkoholkrankheit nicht den Betroffenen zuzuordnen sei. ASG Wien 01.10.2001, 10 Cga 69/99k, Berufung erhoben.