( § 67 Abs 3 und Abs 6 EStG ) § 23 AngG beschreibt den gesetzlichen Abfertigungsanspruch nicht nur dem Grunde nach, sondern insofern auch der Höhe nach genau, als die Abfertigung bei ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses von 3 Jahren das 2fache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes beträgt und sich nach 5 Dienstjahren auf das 3fache, nach 10 Dienstjahren auf das 4fache, nach 15 Dienstjahren auf das 6fache, nach 20 Dienstjahren auf das 9fache und nach 25 Dienstjahren auf das 12fache des monatlichen Entgeltes erhöht. Diesen Anspruch gewährt § 23 Abs 1 AngG nach Maßgabe der beim selben Arbeitgeber zurückgelegten Dienstjahre, wobei Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern - von Ausnahmen abgesehen - in die für die Abfertigung maßgebende Dienstzeit nicht einzurechnen sind. Dementsprechend gründet sich der Abfertigungsanspruch eines Angestellten, der dem Grund oder der Höhe nach ganz oder zum Teil aufgrund einer Vordienstzeitenanrechnung gebührt, nicht nur auf das AngG, sondern auch auf eine vertragliche Regelung und geht daher über den durch das Gesetz zustehenden Anspruch hinaus. Im vorliegenden Fall einer 14-jährigen Dienstzeit besteht daher bei Anrechnung von 10 Vordienstzeiten kein gesetzlicher Abfertigungsanspruch im Ausmaß vom 9fachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts, so dass nur ein Betrag in Höhe des 4fachen Monatsbezugs als gesetzliche Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG anerkannt werden kann und die weiteren Beträge als freiwillige Abfertigung nach § 67 Abs 6 EStG zu versteuern sind. VwGH 26.06.2001, 2001/14/0009. (Beschwerde abgewiesen)