( § 67 Abs 3 und Abs 6 EStG ) Unter die Begünstigung des § 67 Abs 3 EStG fallen nur jene Abfertigungen, die u.a. aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder eines Kollektivvertrages geleistet werden. Hat eine GmbH - wie im vorliegenden Fall - an die Erben ihres verstorbenen Geschäftsführers entsprechend den Bestimmungen des Dienstvertrages ein Jahresgehalt als Abfertigung gezahlt, ist nur die Hälfte der Abfertigung nach § 67 Abs 3 EStG zu versteuern, da nach § 23 Abs 6 AngG nur ein Anspruch der unterhaltsberechtigten Erben auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung besteht. VwGH 25.09.2001, 96/14/0131. (Beschwerde abgewiesen)