( § 122c BSVG idF vor BGBl I 2000/43, § 255 Abs 21 BSVG idF vor BGBl I 2001/101 ) Aus der Tatsache, dass § 255 Abs 21 BSVG ungeachtet der Novelle des BSVG durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG 2000), BGBl I 2000/43, ARD 5136/4/2000, mit dem klaren Wortlaut in Kraft geblieben ist, dass für weibliche Versicherte, die am 1. 9. 1996 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, § 122c BSVG iVm § 111 BSVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist, kann der Schluss gezogen werden, dass dieser Personengruppe weiterhin die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122c BSVG - trotz ihrer Aufhebung durch das SVÄG 2000, BGBl I 2000/43 - zugute kommen soll. Auch wenn daher Ausführungen, dass sich § 255 Abs 21 BSVG nach den gesetzgeberischen Intentionen nur auf die Erfüllung der Wartezeit nach § 122c BSVG iVm § 111 BSVG bezogen habe und bei der Verabschiedung des SVÄG 2000 auf die ausdrückliche Aufhebung des § 255 Abs 21 BSVG vergessen worden sei, nicht unplausibel erscheinen, kann keineswegs mit Sicherheit ein Redaktionsversehen angenommen werden.