( § 77 GewO, § 2 AVRAG ) Die nach § 77 GewO für Arbeiter geltende 14-tägige Kündigungsfrist ist kollektivvertraglich oder einzelvertraglich abdingbar. Wird im Dienstzettel eine einwöchige Kündigungsfrist festgehalten und der Arbeitnehmer aufgefordert, den Dienstzettel durchzusehen, bei Unklarheiten rückzufragen und zu unterfertigen, wird die darin enthaltene Bestimmung über die kürzere Kündigungsfrist mit Unterfertigung und Rückgabe des Dienstzettels durch den Arbeiter auch dann Bestandteil des Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitnehmer von der Formulierung her mit seiner Unterschrift nur „den Erhalt des Dienstzettels“ bestätigt. ASG Wien 28.06.2001, 24 Cga 105/00m, rk.