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KV-Handelsangestellte

ARD 5310/13/2002 Heft 5310 v. 23.5.2002

( KV-Handelsangestellte ) Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 ist nach dem Grad der Selbständigkeit, mit der die infrage kommenden Tätigkeiten (hier: Buchhaltung) ausgeführt werden, zu unterscheiden. Während Beschäftigte der Beschäftigungsgruppe 3 wohl auch eine selbständige Tätigkeit, jedoch noch „auf Anweisung“ entfalten, ist jene der in Beschäftigungsgruppe 4 fallenden Personen eine eigenverantwortliche. Schon aus dieser Entscheidung wird klar, dass die konkrete Einordnung nur nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. OGH 19.09.2001 , 9 ObA 213/01s .

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