(§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) Die Kündigung eines Arbeitnehmers ein Jahr vor Erreichen des Anspruchsalters auf vorzeitige Alterspension ist sozialwidrig, da die wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers (Einkommensdifferenz zur Pension von 43,42%) durch die nur unzureichend eingewendeten betrieblichen Erfordernisse (allgemeine Kostenreduktion, bei jedoch gleichzeitiger Neueinstellung von Mitarbeitern) des Arbeitgebers nicht aufgewogen wird. OGH 19.12.2001, 9 ObA 244/01z, in Aufhebung von OLG Wien 23. 5. 2001, 10 Ra 56/01f und Wiederherstellung von ASG Wien 9. 6. 2000, 34 Cga 64/99a, ARD 5215/14/2001.