( § 27 Z 1 AngG ) Verpflichtet sich ein Arbeitgeber (hier: ein Verein) zur Übernahme eines von der Europäischen Kommission geförderten Projekts und wird zugleich festgelegt, dass dieses an einen bestimmten Arbeitnehmer und eine weitere externe Person, die dieses Projekt schon bislang betreuten, gebunden ist, kann allein daraus noch nicht abgeleitet werden, dass der Arbeitnehmer entgegen den internen Vorschriften des Vereins dazu bevollmächtigt wurde, im Zusammenhang mit dem Projekt den Arbeitgeber nach außen zu vertreten. Dies zumal dann, wenn im ursprünglichen Entwurf der Vereinbarung der Arbeitnehmer neben dem Präsidenten des Vereins noch als Vertreter vorgesehen war, in der endgültigen Vereinbarung ein entsprechender Passus aber fehlte. Hat der Arbeitnehmer in der Folge dennoch - ohne dazu berechtigt zu sein - im Namen des Arbeitgebers einen Werkvertrag mit dem externen Mitarbeiter abgeschlossen und es unterlassen, den Arbeitgeber darüber zu informieren, war dieses Verhalten objektiv geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in einer Weise zu erschüttern, die dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung auch nur für die Zeit der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lässt. Die Entlassung nach § 27 Z 1 AngG wegen Vertrauensunwürdigkeit war somit berechtigt. OGH 25.10.2001, 8 ObA 260/01w, in teilweiser Abänderung von OLG Wien 25. 7. 2001, 7 Ra 163/01v, und ASG Wien 24. 1. 2001, 28 Cga 168/99a, ARD 5265/11/2001.