( § 98 Z 3 EStG, Art 4 DBA-BRD idF BGBl 1994/361 ) Ein deutsches Unternehmen, das seine Produkte in Österreich unter Mitwirkung eines in Österreich ansässigen Außendienstmitarbeiters vertreibt, unterliegt mit den aus dem Österreich-Vertrieb erzielten Gewinnen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn der in Österreich tätige Mitarbeiter als „ständiger Vertreter“ des deutschen Unternehmens iSd § 98 Z 3 EStG anzusehen ist. Hiebei kommen als „ständiger Vertreter“ alle Personen in Betracht, die auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht die Erfordernisse des „abhängigen Vertreters“ („Vertreterbetriebstätte“) iSd Art 5 Abs 5 OECD-Musterabkommen erfüllen.