( § 98, § 99 Abs 1 Z 1 EStG, Art 8 Abs 2 DBA-BRD idF BGBl 1994/361 ) Das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die ein in Deutschland ansässiger Bühnenbildner und Regisseur in Österreich erzielt, steht Deutschland als Wohnsitzstaat zu, wenn der Abgabepflichtige seine Tätigkeit in Österreich nicht unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.
Bundesfinanzhof/BRD 18.07.2001, I R 26/01