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§ 4 Abs 2 ASVG

ARD 5309/20/2002 Heft 5309 v. 17.5.2002

( § 4 Abs 2 ASVG ) Die Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Menschen, mit dem man längere Zeit gemeinsam lebt und wirtschaftet, somit eine Lebensgemeinschaft unterhält, zählt durchaus zum typischen Bild einer solchen Lebensgemeinschaft. Wurde eine Person von ihrem Lebensgefährten zwar als bei ihm als Haushaltshilfe beschäftigt zur Sozialversicherung angemeldet, haben die Vertragsparteien jedoch zu keinem Zeitpunkt einen wirklich gewollten Vertrag miteinander abgeschlossen, sondern diente die Anmeldung nur dazu, Leistungen aus der Krankenversicherung zu erhalten, und erfolgte die Arbeitsleistung aufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lebensgemeinschaft, liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vor. VwGH 27.07.2001, 96/08/0100. (Beschwerde abgewiesen)

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