( § 4 Abs 2a KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, § 5 Abs 2 ASVG ) Die in § 4 Abs 2a Kollektivvertrag für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger enthaltene Verweisung auf die in § 5 Abs 2 ASVG in der jeweils gültigen Fassung vorgesehene Geringfügigkeitsgrenze stellt keine unzulässige dynamische Verweisung dar, sondern knüpft lediglich an die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Geringfügigkeitsgrenze an.