( Art 1 Abs 3 RL 93/104/EG ) Nach Art 1 Abs 3 Richtlinie 93/104/EG des Rates v. 23. 11. 1993 [über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung] (Arbeitszeitrichtlinie) idF vor Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22. 6. 2000 [zur Änderung der RL 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung] (Arbeitszeit-Änderungsrichtlinie) sind alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Büropersonals vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. EuGH 04.10.2001, Rs. C-133/00 , Fall Bowden u.a.