( § 7 AngG, § 12 dGG ) Das in einem (deutschen) Tarifvertrag für vollzeitig beschäftigte Busfahrer vereinbarte Verbot von Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des einzelnen Arbeitnehmers.
Bundesarbeitsgericht/BRD 26.06.2001, 9 AZR 343/00