( § 10 AZG, § 36 ArbVG ) Mit einer All-In-Vereinbarung sind lediglich die gesetzlich erlaubten Überstunden pauschal abgegolten, sofern die Parteien nicht übereinstimmend auf eine andere Vertragsauslegung vertraut haben. Überschreitet die durchschnittliche Überstundenleistung, bezogen auf den jährlichen Beobachtungszeitraum, die dafür maximal zulässige Überstundenanzahl, kann es zu einer Nachforderung durch den Arbeitnehmer kommen. Zu einer solchen Überstundennachforderung durch nichtleitende Angestellte nach Ende des Beobachtungszeitraumes kann es somit nicht nur kommen, wenn das kollektivvertragliche Entgelt (Grundlohn zuzüglich Entgelt für durchschnittlich geleistete Überstunden) im pauschlierten Betrag keine Deckung findet.