( § 14 Abs 4 AlVG, § 56 ASVG ) Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs 1 ASVG für den Fall, dass ein Dienstgeber einen Versicherten nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet hat, handelt es sich um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, weshalb durch diese Beiträge auch keine Versicherungszeiten erworben werden. Für die Anwartschaft eines Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld sind daher nur die in § 14 Abs 4 AlVG taxativ angeführten Zeiten - d.h. vor allem Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen - anzurechnen, nicht aber auch Zeiten der Weiterleistung von Beiträgen nach § 56 Abs 1 ASVG. VwGH 04.10.2001, 98/08/0313. (Beschwerde abgewiesen)