( § 28 AuslBG ) Ein Arbeitgeber, der die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern nach § 3 Abs 1 AuslBG nicht einhält, nur um eine wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden, kann sich - von ganz ungewöhnlichen Umständen abgesehen - unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung dann nicht zu Recht auf Notstand berufen, wenn er Möglichkeiten zur Abwendung der eingetretenen Zwangslage nicht rechtzeitig wahrgenommen hat. Kann ein Arbeitskräftebedarf durch inländische Arbeitnehmer gedeckt werden, besteht kein Notstand dahin gehend, Ausländer unerlaubt zu beschäftigen und derart die Bestimmungen des AuslBG zu übertreten. Ein drohendes Pönale bzw. drohende Aufwendungen sind dabei auch nicht als Milderungsgrund zu werten. VwGH 19.12.2000, 98/09/0329. (Beschwerde abgewiesen)