( § 2 Abs 2, § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, § 1152 ABGB ) Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung eines Ausländers iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist es nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Beschäftigung (hier: Maurerarbeiten) mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde, da gemäß § 1152 ABGB im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, ist ein angemessener Lohn zu zahlen, der mangels anders lautender Vereinbarung im Nachhinein zu leisten ist. Unentgeltlichkeit einer Verwendung ist demnach nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein.