( § 252 Abs 1 Z 5 ASVG, § 141 ABGB ) Die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern tritt nur dann ein, wenn die primär unterhaltsverpflichteten Eltern wirtschaftlich nicht imstande sind, den Unterhalt zu leisten. Leistungsunfähigkeit besteht bei Erwerbsunfähigkeit oder unverschuldeter unterstützungsloser Arbeitslosigkeit verbunden mit Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder nach dem Tod, nicht jedoch bei faktischem Nichtentsprechen der Eltern. ASG Wien 19.01.2000, 34 Cgs 75/99, rk. (ZAS Jud. 5/2001)