( § 22 UVG ) Der Verbrauch von zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüssen schließt die Rückersatzpflicht des Kindes aus. Auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit kommt es nicht an. Wie aus § 22 Abs 2 UVG hervorgeht, steht in jedem Fall der Schutz des Unterhaltes des minderjährigen Kindes im Vordergrund. Dieses hat nach der Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) und des ABGB keinen Einfluss auf die Mittelverwendung und ist auch nicht in den Kreis der Mitteilungspflichtigen einbezogen. Daneben ist der Haftungsmaßstab der von vornherein nur subsidiär verpflichtbaren weiteren Haftungsträger auf grobes Verschulden eingeschränkt. Im Vergleich zur Haftung des Kindes bestünde ein beträchtlicher Wertungswiderspruch, würde das Kind über den Umweg der Zurechnung des Verhaltens Dritter, die im Rahmen des § 22 UVG selbst nur eingeschränkt aus dem Titel des Schadenersatzes haften, in umfangmäßig breitem Rahmen aus einer Kondiktion zum Rückersatz herangezogen werden können. Das Kriterium der Redlichkeit hat für die Rückersatzpflicht des Kindes nach § 22 UVG daher keine Bedeutung. OGH 23.05.2001, 7 Ob 96/00v.