( § 18 Abs 1 Z 3 EStG ) Verträge zwischen nahen Angehörigen erfahren nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (vgl. VwGH 23. 3. 2000, 96/15/0120, ARD 5137/16/2000).