( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 EStG ) Die aus einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Mehrkosten sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen mit seiner am Familienwohnsitz betriebenen Land- und Forstwirtschaft keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte erzielt, weil die Beibehaltung des Familienwohnsitzes damit nicht beruflich veranlasst ist.
VwGH 27.02.2002, 98/13/0122