(§ 202 Abs 3, § 137 Abs 2 und Abs 5 ASVG) Der Anspruch eines Versicherten auf Erneuerung seiner durch einen Arbeitsunfall zerstörten Brille ist nicht auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegten Beträge begrenzt. Der Versicherte hat daher nicht nur Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Brillenfassung in voller Höhe, sondern auch jener für die Brillengläser, auch wenn diese die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbeträge übersteigen. Der Anspruch des Versicherten ist allerdings auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens begrenzt. Er kann daher nur die Erneuerung des Hilfsmittels verlangen, so dass eine „Luxusversion“ der Ersatzbrille ausscheidet. Bundessozialgericht/BRD 20.02.2001, B 2 U 9/00 R. (Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 2001/17, Heft 36)