( § 135 Abs 1 Z 3 ASVG ) Voraussetzung für die Gewährung eines Kostenzuschusses des Krankenversicherungsträgers für eine psychotherapeutische Behandlung ist die Erbringung eines Nachweises für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der 2. Sitzung der psychotherapeutischen Behandlungsserie. Abgesehen davon kann der Nachweis über die Durchführung einer weiteren ärztlichen Untersuchung während der Dauer der Behandlung als Voraussetzung für den Anspruch eines Versicherten auf einen Kostenzuschuss vom Versicherten nur dann verlangt werden, wenn ihm der Umfang der jeweiligen Abrechnungsperiode (zeitliche Dauer oder Anzahl von therapeutischen Sitzungen) vom Versicherungsträger so zeitgerecht bekannt gegeben wurde, dass der Versicherte über die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Untersuchung rechtzeitig informiert ist und sich einer solchen unterziehen kann. Ist eine derartige notwendige Bekanntgabe über eine vom Versicherten zu beachtende Abrechnungsperiode nicht erfolgt, kann - selbst ausgehend vom Rechtsstandpunkt über die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen auch im Verlauf einer psychotherapeutischen Behandlung - ein Kostenzuschuss nicht mit dem Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen versagt werden. OGH 02.05.2001, 10 ObS 81/01m.