( § 133 Abs 2 ASVG, RöV ) Da ein Versicherter nur Anspruch auf das im konkreten Fall zweckmäßige und ausreichende Heilmittel hat und dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden darf, sind ihm die Kosten für nur 2 Tage nach dem ersten Bezug neuerlich bezogene Medikamente nicht zu ersetzen, auch wenn sie vom Arzt neuerlich verschrieben worden sind, wenn die erste Verschreibung für einen Behandlungszeitraum von 8 Tagen gereicht hätte.