Nähere Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung von Schriftgut von gerichtlichen Verfahren (Archiv-Verordnung) sowie über die Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo). Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart sind, sind nicht zu vernichten, sondern dem Österreichischen Staatsarchiv anzubieten. Verordnung des BMJ; BGBl II 2002/164, ausgegeben am 19. 4. 2002.