( § 150 StPO ) Eine Zeugenaussage ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge, wie z.B. die persönliche Meinung des Zeugen über ein Nicht-Wissen des Angeklagten, können nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein. OGH 15.12.1999, 13 Os 115/99.