( § 103 Abs 2 KFG ) Gegen die Zustellung einer Lenkeranfrage an einen in Deutschland wohnhaften Zulassungsbesitzer unter Inanspruchnahme deutscher Behörden bestehen keine Bedenken. Hiebei darf die anfragende Behörde - ohne Vorliegen anderer Anhaltspunkte - davon ausgehen, dass das Fahrzeug „mit Wissen und Willen des Zulassungsbesitzers“ nach Österreich verbracht wurde. Da sich weiters ein deutscher Staatsbürger ab dem Zeitpunkt, in dem er ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kfz nach Österreich rechnen musste, mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen hat, kann auch von einem ausländischen Zulassungsbesitzer verlangt werden, Aufzeichnungen betreffend die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu führen. VwGH 15.05.2000, 98/17/0091-0093. (Bescheide aufgehoben)