( § 17 Abs 1 Wr. VBO 1995, § 33 Wr. Besoldungsordnung, § 6, § 7 ABGB ) Der Wortlaut der Z 32 der Beilage E-I/III/KAV (= Krankenanstaltenverbund) idF 1. 1. 1998 (früher: Z 40 Beilage E-I/III/16/17) „Zulage für Bedienstete des AKH (früher: MA 16), die mit der spitalsinternen Müllentsorgung befasst sind“, ist derart eindeutig, dass es für eine Interpretation, wonach die Zulage nur solchen Arbeitnehmern zukommen sollte, die eine dem „Beladen eines Müllsammelfahrzeuges der MA 48“ gleichzuhaltende Tätigkeit ausüben, an einer solchen Unklarheit fehlt, die einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte (Materialien) angezeigt erscheinen ließe. OGH 25.04.2001, 9 ObA 93/01v.