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§ 1154 ABGB

ARD 5305/11/2002 Heft 5305 v. 26.4.2002

( § 1154 ABGB ) Wird eine Sonderprämie als Entgelt ohne Festlegung einer besonderen Arbeitsleistung oder eines besonderen Leistungserfolges für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Geschäftsführertätigkeit bis zum Zeitpunkt der geplanten Übergabe der Geschäfte an den neuen Geschäftsführer „nach den Vorstellungen des Aufsichtsrates“ ausübt, und wurden diese Vorstellungen des Aufsichtsrates dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur dahin bekannt gegeben, dass dieser bis zuletzt ordnungsgemäß tätig sein und sich um eine positive Aufnahme der Übergabe bei den Medien und den Mitarbeitern bemühen sollte und dann „sicher“ mit der Prämie rechnen könne, werden für den als Geschäftsführer im Marketingbereich tätigen Arbeitnehmer keine besonderen, über den normalen Arbeitsvertrag hinausgehenden Verpflichtungen festgelegt. Im Ergebnis handelt es sich also um eine Art „Wohlverhaltensprämie“ für den heiklen Übergangszeitraum.

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