( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses stellt - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - insgesamt vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird. Ausgehend von diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen (vgl. u.a. VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0063, ARD 5265/21/2001). VwGH 25.09.2001, 2001/14/0146. (Beschwerde abgewiesen)