( § 82 lit f GewO ) Weigert sich ein Kellner in Abwesenheit des normalerweise dafür zuständigen Geschäftsführers 3 Tage lang, die an sich täglich fällige Abrechnung vorzunehmen sowie der Geschäftsführerin die Tageslosung zu übergeben, und äußert er sich auf deren ausdrückliche Aufforderung zur Übergabe des Geldes dahin gehend, dass „er sich von einer Frau nichts sagen lasse“ und die Geschäftsführerin „Geschirr waschen gehen“ solle, ist seine Entlassung gerechtfertigt. ASG Wien 19.09.2001, 10 Cga 174/00f.