( § 82 lit f GewO ) Lässt sich ein Arbeitnehmer trotz Kenntnis seiner Arbeitsfähigkeit bewusst krankschreiben, um während des Krankenstandes entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Arztes, sich zu schonen, eine Auslandsreise zu Hochzeitsfeierlichkeiten zu unternehmen, ist seine Entlassung nach § 82 lit f GewO gerechtfertigt.
ASG Wien 10.10.2001, 33 Cga 37/01d, rk.