Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung für Bauarbeiter beträgt für die Zuschlagszeiträume 2002/04 bis 2002/11 unverändert für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs 3 und Abs 4 BUAG. Der Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats. Diese Verordnung tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft. Verordnung des BMWA; BGBl II 2002/158, ausgegeben am 19. 4. 2002.