( § 302 Abs 3 EO idF BGBl I 1998/30 ) Der Drittschuldner ist berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird, sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung; eine Verpflichtung des Drittschuldners zum Abzug ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Es steht im Belieben des Drittschuldners, ob er die Kosten der Drittschuldnererklärung einbehält oder diese auf Antrag gerichtlich bestimmen lässt und sie auf diese Weise vom betreibenden Gläubiger ersetzt erhält. ASG Wien 18.04.2001, 13 Cga 216/00d, rk.