( § 21 Z 1, § 18 Abs 2 Z 3 KVG idF vor BGBl I 1999/198 ) Der Begriff „vereinbarter Preis“ in § 21 Z 1 KVG ist durch die Anwendung des § 18 Abs 2 Z 3 KVG dahin zu ergänzen, dass auch ein bedingt vereinbarter Kaufpreis(-teil) als Teil des Anschaffungsgeschäftes bei Abtretung von Geschäftsanteilen zu verstehen und damit als Steuermaßstab für die Börsenumsatzsteuer heranzuziehen ist. Für eine Trennung des Geschäftes in einen unbedingt abgeschlossenen Teil zu einem symbolischen Kaufpreis von nur S 1,-/€ 0,07 und einem „bedingten“ Teil des Kaufpreises, den die Behörde erst zu ermitteln hätte, bietet das Gesetz die Grundlage. VwGH 25.11.1999, 99/16/0399. (Beschwerde abgewiesen)