( § 2 Z 3 lit b KVG idF vor BGBl 1994/629 ) Freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft - wie Verzicht auf Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung oder Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung - unterlagen nach § 2 Z 3 lit b Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) idF vor BGBl 1994/629 der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistungen geeignet waren, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Unverzinste Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft freiwillig (also ohne gesellschaftsvertragliche Verpflichtung) gewährt, sind als Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen und somit Leistungen iSd § 2 Z 3 lit b KVG (vgl. VwGH 18. 11. 1993, 93/16/0104, ARD 4538/41/94). Dabei löst die tatsächliche Erfüllung, also die Zuzählung des Darlehensbetrages, den Steuertatbestand aus. VwGH 09.08.2001, 98/16/0266. (Beschwerde abgewiesen)