( § 2 Z 4 lit a, § 3 KVG ) Freiwillige Leistungen zwischen 2 Gesellschaften, die unter der Kontrolle eines gemeinsamen Gesellschafters stehen, zwischen denen aber kein direktes Gesellschafterverhältnis besteht, unterliegen nur dann der Gesellschaftsteuer, wenn der Zuschuss eindeutig dem Doppelgesellschafter als seine Zahlung über die eine Gesellschaft an die andere zuzurechnen ist.
VwGH 19.09.2001, 2000/16/0628