( § 4 Abs 4 ASVG ) Als Betriebsmittel wird definitionsgemäß das bezeichnet, was wesentlich zum Betrieb eines Unternehmens und dessen wirtschaftlicher Führung gehört, wie Einrichtung, Regale, Kundenstock oder Gewerbeberechtigung. Wesentlichkeit liegt vor, wenn das Betriebsmittel bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Erbringung der Dienstleistung unbedingt erforderlich ist. Die Bewertung von Personalcomputern als Betriebsmittel ist nur dann zulässig, wenn diese ausschließlich für die betreffende Tätigkeit angeschafft und zum Großteil dafür verwendet werden. BMAGS 15.09.1999, 120.053/10-7/99. (ZAS Jud. 4/2001)