( § 4 Abs 4 ASVG ) Die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG setzt im Wesentlichen die persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers voraus. Damit wird die Arbeitspflicht im Vergleich zu den abhängigen Dienstnehmern aufgelockert, aber doch als wesentliches Element betrachtet. Im Unterschied zum abhängigen Dienstnehmer kann daher eine Vertretungsmöglichkeit vereinbart werden, wenn der Auftrag im Wesentlichen vom freien Dienstnehmer erledigt wird. BMAGS 10.01.2000, 121.451/2-7/98. (ZAS Jud. 5/2001)