( § 4 Abs 2 ASVG ) Handelt es sich bei einer als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarung um ein Scheingeschäft mit dem Zweck, die Versicherungspflicht nach dem ASVG zu vermeiden, ist auf die schriftliche Vereinbarung nicht näher einzugehen, sondern ist die Frage, ob beim vorliegenden Beschäftigungsverhältnis die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, aufgrund des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes zu beurteilen. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0086. (Beschwerde abgewiesen)