( § 4 Abs 2 ASVG ) Trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen können auch Personen, die nur zu bestimmten Zeiten und unregelmäßig Beschäftigungen (hier: Aushilfsarbeiten bei einem Würstelstand) ausüben, entweder - wenn dadurch ein Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird - in einem während dieses gesamten Zeitraums bestehenden durchgehenden Beschäftigungsverhältnis oder aber auch nur in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist.