( § 4 Abs 2 ASVG ) War ein bei einem in der Altenpflege engagierten Verein beschäftigter Laienhelfer an keine Weisungen hinsichtlich Arbeitsort oder Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne gebunden und kam ihm in der Gestaltung der von ihm zu erbringenden Betreuungsdienste weitgehende Freiheit zu, schließt die Verpflichtung, von den Patienten unterzeichnete Stundenaufzeichnungen zu führen, die als Kontrolle und als Grundlage für die nach Honorarnoten ausgezahlten Entgelte dienen, seine persönliche Unabhängigkeit nicht aus, so dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegt. Das vertraglich eingeräumte Recht, angebotene Dienste abzulehnen, in Verbindung mit dem Erfordernis wöchentlicher Vereinbarungen über die zu leistenden Dienste hat zur Folge, dass die Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers nur beschränkt, nicht aber weitergehend ausgeschlossen ist. VwGH 21.11.2001, 98/08/0267. (Bescheid aufgehoben)