( § 4 Abs 2 ASVG ) Unterliegt ein im Bereich Telemarketing Beschäftigter hinsichtlich seiner Arbeitszeiteinteilung keinen Vorgaben seitens des Arbeitgebers und ist er auch sonst nicht in dessen Betriebsorganisation eingebunden, liegt selbst dann kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Telefonate vom Betrieb des Arbeitgebers aus zu führen sind.
VwGH 20.12.2001, 98/08/0279